Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Nächste Station: Herstellen der Ermächtigungsgrundlage. Folgende Station: Verfassungsbeschwerde. Darauffolgende Station: Grundgesetzänderung.