So leicht dürfen wir es denen nicht machen.

„Ich kenne und respektiere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre. Aber wir müssen auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen sind klug genug, so etwas auszunutzen. Die tarnen ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.“

Entsprechend kündigte er im Interview eine Prüfung an, ob für den Einsatz des „Bundestrojaners“ eine Verfassungsänderung nötig sei.

heise newsticker
In meinen Augen ein Fall für den Verfassungsschutz. Achja, in den Anführungszeichen steht die Aussage eines gewissen Herrn Schäuble.

So leicht dürfen wir es denen nicht machen.

„Ich kenne und respektiere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre. Aber wir müssen auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen sind klug genug, so etwas auszunutzen. Die tarnen ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.“

Entsprechend kündigte er im Interview eine Prüfung an, ob für den Einsatz des „Bundestrojaners“ eine Verfassungsänderung nötig sei.

heise newsticker
In meinen Augen ein Fall für den Verfassungsschutz. Achja, in den Anführungszeichen steht die Aussage eines gewissen Herrn Schäuble.

Linux, next try

Weil die Tage allerorten von „Windows Vista“ zu hören ist, habe ich mich mal entschlossen, Linux wieder auf dem Desktop zu installieren. Erfreulicherweise scheint meine Hardware nämlich unterstützt, wenn auch ein wenig hakelig…

Online-Durchsuchungen unzulässig

Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.

heise newsticker
Nächste Station: Herstellen der Ermächtigungsgrundlage. Folgende Station: Verfassungsbeschwerde. Darauffolgende Station: Grundgesetzänderung.

Online-Durchsuchungen unzulässig

Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Es fehle an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.

heise newsticker
Nächste Station: Herstellen der Ermächtigungsgrundlage. Folgende Station: Verfassungsbeschwerde. Darauffolgende Station: Grundgesetzänderung.