TP: Schon der „Besitz von Informationen“ kann strafbar sein:
Von dieser Anklage nach Artikel 57 wurde sie freigesprochen, schuldig aber nach Artikel 58 befunden, der nicht den Besitz eines „Artikels“, sondern schon den von „Informationen“ unter Strafe stellt, die einer anderen Person nützlich sein könnten, eine terroristische Straftat zu begehen oder vorzubereiten. Malik hatte aus dem Internet eine ganze Reihe von Publikationen von Terrororganisationen heruntergeladen (The Mujaheddin Poisoner’s Handbook, Encyclopaedia Jihad, How To Win In Hand To Hand Combat, How To Make Bombs oder Sniper Manual)
Zugegen, die Gedichte der Jungen Frau waren, gelinde gesagt, politically incorrect. Andererseits gibt es offensichtlich im Europa des Jahres 2007 Gedankenverbrechen.