Kritiker der „heimlichen“ Onlindurchsuchung bringen oft das Argument, dass eine Hausdurchsuchung ja auch nicht heimlich durchgeführt werden darf.
Zum „großen Lauschangriff“ existieren Zahlen, die einen zum Stirnrunzeln bringen; so sind die meisten Anweisungen quasi „richterlich einfach abgestempelt“ (soviel zum Richtervorbehalt).
Beide Fakten kondensieren sich letztendlich zu einem Argument: Warum eigentlich noch Richtervorbehalt und Anwesenheitsrecht von Betroffenen bei der Hausdurchsuchung?
TP: Von der heimlichen Onlinedurchsuchung zur heimlichen Hausdurchsuchung:
Von den Kritikern der Onlinedurchsuchung wird oft als Argument eingebracht, dass es ja auch keine heimlichen Hausdurchsuchungen gäbe. Auch das BKA sieht darin ein Problem – eines, das man auch auf der Hausdurchsuchungsseite angehen könnte.
Der Gedanke einer „Abstimmung mit den Füßen“ rückt immer näher. Warum nicht einfach auswandern?